Aus aktuellem Anlass: Bezirksapostel Krause zu Amtsentbindungen

(03.02.2015) Hamburg. "Ich muss euch die betrübliche Mitteilung machen, dass unser Stammapostel den bisherigen im Ruhestand lebenden Apostel Eckehard Krause aufgrund schwerwiegender Vorkommnisse von seinem Apostelamt entbunden hat." Mit diesen Worten wandte sich Bezirksapostel Rüdiger Krause am Sonntag, 25. Januar 2015 an alle Gemeinden, die unter der Leitung des ehemaligen Apostels Krause gestanden hatten. Nach dem Rundschreiben an die direkt betroffenen Gemeinden, in dem er im Wesentlichen den Stammapostel zitierte, richtet sich sein hier folgendes persönliches Schreiben an alle Mitglieder der Neuapostolischen Kirche Norddeutschland und weitere interessierte Leserinnen und Leser.

E.Krause

E.Krause

Liebe Glaubensgeschwister, liebe Leserinnen und Leser,

schlechte Nachrichten stimmen uns traurig. Treffen sie uns aber völlig unvorbereitet, sind wir regelrecht schockiert und laufen Gefahr, für einen Moment, vielleicht für mehrere Tage und Wochen verunsichert zu sein. Wenn die Nachricht, dass Eckehard Krause vom Apostelamt entbunden wurde, zu diesen oder vergleichbaren Empfindungen geführt hat, kann ich das sehr gut nachvollziehen, denn auch ich weiß um das Gute, das er für Norddeutschland und in vielen Gemeinden getan hat. Umso mehr bedauere ich die Situation, in der er sich und wir alle uns nun befinden. Wie gehen wir damit um?

Es gilt – das sagt uns nicht zuletzt das Gebot der Nächstenliebe –, den Nächsten so gut es geht zu schützen. Dies machen wir in diesem Fall unter anderem dadurch, dass wir nicht die Gründe für die Amtsentbindung nennen wollen, und auch nicht dürften. In dem Zusammenhang bitte ich also weniger um Verständnis für die Entscheidung, als vielmehr um Verständnis für die Privatsphäre und Würde unseres Bruders und seiner Familie. Unterstützen möchte ich diesen Gedanken mit einem kurzen Auszug aus den Richtlinien für Amtsträger der Neuapostolischen Kirche:

"Jeder Amtsträger der Neuapostolischen Kirche unterliegt der Schweigepflicht. Sie umfasst alle Informationen und Vorgänge, die ihm im Rahmen seiner kirchlichen oder seelsorgerischen Tätigkeit bekannt werden." Ich möchte betonen, dass ich in meinem Bereich alles dafür tue, dass sich jedes Kirchenmitglied auf die Einhaltung dieser Richtlinie absolut verlassen kann. Wir machen da weder Ausnahmen noch Unterschiede.

Auch werden bei Amtsentbindungen grundlegend keine Unterschiede gemacht. So können nicht nur Apostel – ganz gleich, ob sie sich im Ruhestand befinden oder nicht –, sondern auch Priester und Diakone von ihrem Amt entbunden werden. Dazu können wir im Katechismus unter "2.4.5 Der fünfte Glaubensartikel" auf Seite 72 lesen: "Obwohl der Amtsträger von Gott ausersehen ist, kann es doch sein, dass er seinem Amt nicht gerecht wird oder gar an ihm scheitert. Trotzdem ist der ursprüngliche Ruf Gottes dadurch nicht in Frage gestellt."

Genauso wenig ist etwa die Gültigkeit der kirchlichen Handlungen in Frage zu stellen, die der vom Amt Entbundene zu seiner aktiven Zeit im Namen Gottes und im Auftrag der Kirche vollzogen hat. Die Bedeutung dessen bleibt unbeeinflusst von dem weiteren Verlauf des handelnden Amtsträgers. Ebenso verhält es sich mit der Wortverkündigung. Wichtig ist im kirchlichen Kontext, sich nicht an eine bestimmte Person, sondern sich stattdessen an der Wirksamkeit des Amtes zu orientieren.

Nach einer Amtsentbindung eines Seelsorgers muss sich also niemand, der seine Seelsorge in Anspruch genommen hat – und dazu sind auch Predigten zu zählen –, umorientieren. Doch eine Amtsentbindung wirft mitunter noch andere Fragen auf: Bestehen offizielle Kriterien für eine Amtsentbindung? Gibt es einen Katalog an Verstößen, mit dessen Abgleich eine Amtsentbindung begründet werden kann? Dies kann ich recht schnell und kurz beantworten: Nein, weder noch.

Amtsentbindungen sind in der Neuapostolischen Kirche selten. Es sind Einzelfälle, die folglich auf Einzelfallentscheidungen beruhen. Hier wird individuell wie sorgfältig der Fall, vor allem aber die Person selbst betrachtet, die das Amt innehat. Ein klärendes Gespräch zwischen ihr und dem verantwortlichen Bezirksapostel ist obligatorisch. Geht es aber um eine mögliche Amtsentbindung eines Apostels, entscheidet der Stammapostel.

Ganz allgemein werden solche Betrachtungen unter anderem daran gespiegelt, was der Amtsträger vor seiner Ordination versprochen hat, nämlich bereit zu sein, das Amt "in der Treue zu Gott, der Lehre Jesu und dem neuapostolischen Glaubensbekenntnis entsprechend, in der Liebe zu den Gläubigen und im Gehorsam gegenüber den Aposteln Jesu auszuüben" (Katechismus: 12.1.12 Ordination, Beauftragung, Amtsbestätigung, Ruhesetzung; Seite 422).

Mit als Maßstab kann der Hinweis im Kapitel 7.8 ("Die Ausübung des Amtes", Seite 306) genommen werden: "Ein Amtsträger muss in seiner Lebensführung und geistlichen Kompetenz bestimmten Anforderungen gerecht werden. Die durch die Ordination erfolgte Heiligung muss der Amtsträger verwirklichen, damit sich die empfangenen Gaben zum Segen für die Gemeinde entfalten können (1 Tim 3,2.3.8.9)."

Welcher Maßstab auch immer angelegt wird: Die Entscheidungsfindung für oder gegen eine Amtsentbindung wird – wie in anderen Situationen des kirchlichen Lebens auch – im höchsten Verantwortungsbewusstsein gegenüber Gott und der Kirche getroffen. Ich bitte daher, dem Unwissen über die konkreten Hintergründe mit Vertrauen in die Entscheidung des Stammapostels zu begegnen.

Mag diese Herangehensweise mit Frieden begleitet sein – und die Gedanken an unseren ehemaligen Apostel mit Liebe. Das ist mein Wunsch.

Herzliche Grüße

euer

Rüdiger Krause

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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